Hi Torsten,
Ich würde mir um die Sicherheit bei Kreditkarten nicht allzu viele Gedanken machen.
Grundlage jeder berechtigten Kreditkartenzahlung ist eine Einzelanweisung des Kunden (
DU) an den Aussteller (
Kreditkartenunternehmen), eine begründete Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten (
in diesem Falle Pinnacle) zu tilgen.
Dies setzt allerdings eine wirksame Weisung von dir voraus. Daran fehlt es, wenn ein nicht berechtigter Dritter die Kreditkarte oder die Kreditkartendaten missbräuchlich verwendet.
Die Beweislast für das Vorliegen einer Weisung des Karteninhabers liegt beim Aussteller (Kreditkartengesellschaft). Eine diesbezügliche Beweislastumkehr zulasten des Karteninhabers würde gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) verstoßen.
Dies gilt insbesondere für den unterschriftslosen bzw. beleglosen Einsatz der Kreditkarte
durch bloße Übermittlung von Kreditkartennummer und Verfallsdatum.
Das Risiko einer fehlenden Weisung und damit das Missbrauchsrisiko trägt also im Verhältnis zum Kunden grundsätzlich der Aussteller der Kreditkarte. Eine generelle Abwälzung dieses Missbrauchsrisikos auf den Karteninhaber scheitert am AGBG.
Allein aus dem Umstand, dass die Möglichkeit einer ungesicherten Übermittlung der Kreditkartendaten über ein offenes Netzwerk von Kunden wahrgenommen wird, kann die für eine Haftung des Kunden erforderliche Sorgfaltspflichtverletzung allerdings nicht gefolgert werden. Dies folgt schon daraus, dass die Kreditkartendaten bei bestimmungsgemäßem Gebrauch in vielen Situationen Dritten erkennbar sind. Da ohnehin jeder Händler (und dessen Mitarbeiter) bei Vorlage der Karte die entsprechenden Daten zur Kenntnis nehmen können, ist von einer Geheimhaltungspflicht insofern nicht auszugehen.
Den Kunden trifft also im Falle der missbräuchlichen Verwendung seiner Kreditkartendaten bei Zahlungsvorgängen im Internet praktisch kein Haftungsrisiko.
Schickst du mir mal deine Kreditkartendaten ??