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Freitag, 16. Februar 2007, 00:36

Phoenix Kapitaldienst GmbH - Finanzausschuss tagt am 28.02.07

Pressemeldung von:Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken
Bremen, den 12.02.07

Das Bundesministerium der Finanzen schlägt vor, die Entschädigungssumme für die von der EdW (Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen) zu zahlende Summe bis zu 300 Mio. Euro über einen Kredit durch die KfW für die Geschädigen der Phoenix Kapitaldienst GmbH, Frankfurt a.M., vorzufinanzieren. Der Vorschlag des 10fachen Jahresbeitrages für sechs Jahre als Sonderabgabe stellte überhöhte Anforderungen an die ca. 770 EdW-Mitglieder. Der Finanzausschuss des Bundestages berät am 28.02.07 über den Vorschlag. Die Sitzung ist öffentlich.

Zahlreiche Institute, die der EdW angeschlossen sind, hatten angekündigt, Widersprüche gegen die Zahlungsbescheide der EdW einzulegen. Hierüber würde erstinstanzlich das Verwaltungsgericht Berlin befinden. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 6 C 20.03, Urteil vom 21. April 2004) bestehen gegen entsprechende Zahlungsbescheide der EdW, die sofort vollstreckbar sind, aber geringe Erfolgsaussichten. Von der EdW gibt es für die Phoenix-Geschädigten eine Entschädigung von Euro 20.000,--, maximal 90 % des Schadens, wenn alles klappt. Der Termin zur Prüfung der Geschädigtenforderungen durch den Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht Frankfurt a.M. ist auf den 22. Februar 2007 angesetzt, eine letzte Gläubigerversammlung mit Abstimmung über den Plan findet in der zweiten Hälfte April 2007 statt. Anleger mit einem Schaden bis zu 30.000,-- dürften damit fast voll entschädigt sein. Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken (Kapitalanlagerecht), die zahlreiche Phoenix-Geschädigte vertreten, sehen exzellente Möglichkeiten für den Ausgleich höherer Schäden (über 30.000,-- Euro) und führen hierzu bereits einen Musterprozess gegen vier Beklagte.

Zu beachten ist allerdings die Verjährungsfrist von § 37 a Wertpapierhandelsgesetz. Danach verjähren die Ansprüche drei Jahre nach der Einzahlung, auch dann, wenn der Schaden später bekannt wurde. Einige Bundestagsabgeordnete hatten die ersatzlose Streichung von § 37 a WpHG im Rahmen der MiFID-Umsetzung (MiFID - Markets in Financial Instruments Directive, dt. Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente) gefordert.

Die ersatzlose Streichung dieser Vorschrift würde nicht nur die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche der Phoenix-Geschädigten ermöglichen, sondern gewährleistete auch, dass die EdW später Regress für ihre Aufwendungen beim Londoner Phoenix-Broker nehmen kann. (Quelle:businessportal24.com)
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