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Mittwoch, 19. Dezember 2007, 11:10

Die Fallen der Online-AGB

Dass Deutschlands mitgliederstärkstes soziales Netzwerk StudiVZ nach massiven und anhaltenden User-Protesten nun eingeknickt ist und einige umstrittene Passagen nicht in die Anfang Januar in Kraft tretenden neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufnimmt, bedeutet, dass User auf große Netzwerke durchaus Einfluss nehmen können. Es bedeutet leider nicht, dass aus dem durchschnittlichen Nutzer nun ein mündiger Nutzer geworden ist.

Denn nach wie vor macht sich kaum jemand die Mühe, AGB und so genannte Eulas (End User License Agreements) durchzulesen, wie beispielsweise die US-amerikanische Rechtsanwältin und Verbraucherschützerin Corynne McSherry. Sie beklagt in dem auf den Seiten der US-Datenschutzorganisation EEF (Electronic Frontier Foundation) befindlichen Weblog «Deeplinks», dass «nur sehr wenige Leute die Lizenzbedingungen lesen, die da jedes Mal aufpoppen, wenn sie eine neue Software installieren oder irgendwo einen neuen Account anlegen. Und noch weniger haben sie die Zeit, die Geduld oder die Kenntnisse, sich in die rechtlichen Fragen einzuarbeiten.»

Lesen User aus Faulheit keine AGB? Oder gehen sie davon aus, dass so etwas wie Verbraucherschutz im World Wide Web so gut wie nicht existiert? Für die Unternehmen ist das ein Glücksfall und ermöglicht unter anderem die lückenlose Speicherung aller Nutzer-Kontakte, ihren Verzicht auf die Rechte an eigenen Erzeugnissen und im Gegenzug darf man sie auch noch per Mail ausspionieren. Kaum ein mündiger Verbraucher würde die Dienste eines Unternehmens in Anspruch nehmen, das derartige Passagen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen veröffentlicht hat. Wenn er sie denn zur Kenntnis genommen hätte.


Youtube

So aber sind genau diese Passagen bei vielen Diensten zu finden, die fast jeder Internet-User benutzt. Zum Beispiel auf Youtube: Zusätzlich zu den für die Registrierung notwendigen persönlichen Angaben wie Name und E-Mail-Adresse werden alle IP-Adressen gespeichert, von denen aus man sich jemals eingeloggt hat. Erfasst wird außerdem, welche Filme man sich angesehen, welche Kommentare man verfasst und mit welchen anderen Usern man Mailkontakt hat.

In seinen AGB behält sich Youtube außerdem vor, E-Mails an die registrierten Nutzer zu versenden, die ein Pixel große, also nicht erkennbare Bilder enthalten. Beim Öffnen der Post werden diese mit individuellen Dateinamen versehenen Mini-Pics automatisch auf den Rechner geladen, sodass Youtube sehen kann, wer zu welcher Uhrzeit und von welchem Rechner aus eine an welche Adressaten gerichtete Email geöffnet hat.


Skype

Beim zu Ebay gehörenden Voice-over-IP-Anbieter Skype sieht es nicht viel besser aus: Schreibt man Berichte über Bugs oder Probleme oder macht man Vorschläge für neue Features oder Konzepte, kann das Unternehmen laut den AGB all diese Texte für eigene Zwecke wie Werbung verwenden, denn man hat Skype mit der Registrierung «eine nicht exklusive, lizenzgebührenfreie und unbefristete Lizenz für alle Rechte im gesamten Universum, die Benutzermaterialien zu verwenden, zu bearbeiten, zu modifizieren, aufzunehmen, zu integrieren, aufzuzeichnen und zu vervielfältigen» erteilt.


ICQ

Auch ICQ, eines der derzeit führenden und zu AOL gehörenden Instant-Messaging-Programme hält in den hauseigenen AGB einiges bereit: Alle Informationen, die an das Unternehmen geschickt werden, werden als nicht vertraulich oder geheim angesehen. ICQ behält sich das Recht auf unbegrenzte Nutzung vor und darf mit Zustimmung des Nutzers dessen Ideen, Konzepte und Techniken adaptieren, modifizieren und veröffentlichen. Ausgenommen sind allein private Konversationen zwischen Usern, «die ICQ nicht zugänglich gemacht wurden» - ein Gummiparagraf, der dazu führt, dass zum Beispiel Informatiker ihre Codes sicherheitshalber nicht über den Dienst austauschen.

Keines der Unternehmen wollte auf Anfrage von Netzeitung.de zu diesen Passagen ihrer AGB Stellung nehmen.


User sind Verbraucher

So schutzlos ausgeliefert, wie die meisten Menschen glauben, ist man als Internet-User aber dann doch nicht - selbst dann nicht, wenn man es mit den Geschäftsbedingungen internationaler Anbieter zu tun bekommt. Darauf macht der in Düsseldorf arbeitende und auf Online-Recht spezialisierte Rechtsanwalt Udo Vetter auf Netzeitung.de aufmerksam.

Als User ist man seiner Ansicht nach immer auch Verbraucher, und für sie gelten nicht nur die Gesetze, die am jeweiligen Unternehmenssitz in Kraft sind, sondern zudem die Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Verbraucher selbst zu Hause ist. Mit Verweis auf das deutsche Verbraucherschutzgesetz kann ein User eine Firma auch verklagen - «ob es allerdings ein Unternehmen mit Sitz in Russland stört, wenn es hier verurteilt wird, ist natürlich eine andere Frage», gibt Vetter zu.

Klagen innerhalb der EU seien dagegen «weit einfacher, als man sich das landläufig vorstellt», sagt Vetter. «Die Verbraucherrechte in den einzelnen Mitgliedsländern sind weitgehend angeglichen, sodass sich die Vorschriften in Deutschland, Polen, Griechenland, England kaum voneinander unterscheiden.»


Auf die Sprache achten

Ein wichtiger Punkt, wenn es um Allgemeine Geschäftsbedingungen und Eulas geht, ist die Sprache, in der sie abgefasst sind. Bei Anbietern aus dem Ausland sind sie häufig nur auf Englisch verfügbar. Nach der Ansicht Vetters ist das nicht legal: «Sitzt ein Warenbesteller oder User in Deutschland, so ist eine englischsprachige AGB nicht wirksam, weil Geschäftsbedingungen in einer Sprache, die nicht seine Muttersprache ist, nach deutschem Recht für ihn nicht zumutbar sind.»

Entgegen der landläufigen Meinung gibt es allerdings keine gesetzliche Verpflichtung für ein Unternehmen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt zu veröffentlichen. «Normalerweise nehmen Kunden an, dass eine Firma ohne AGB automatisch unseriös ist, aber das Gegenteil ist der Fall, denn dann gilt eben das Gesetz, entweder das ihres Landes oder das des Landes, in dem der Kunde wohnt», sagt Vetter. AGB, so der Anwalt, würden nicht selten dann benutzt, wenn Firmen zu Lasten des Kunden vom geltenden deutschen Recht oder Verbraucherschutzvorschriften abweichen und beispielsweise längere Lieferfristen vorsehen.

Eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf nicht einfach ohne entsprechende Informationen an die Kunden vorgenommen werden, so Vetter. «Es reicht dann zwar die Annahme durch Schweigen, aber das Unternehmen muss nachweisen, dass es in geeigneter Form auf die Änderungen hingewiesen hat. Werden AGB geändert, dann ist dies für den Kunden immer auch eine gute Möglichkeit, aus einem Vertrag herauszukommen.» (Quelle: netzzeitung.de)
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