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Peratron

unregistriert

1

Sonntag, 15. März 2009, 23:41

Managment Account bzw. Friends&Family Account mit weniger als 6 Einlagen von Bafin erlaubnisfrei?

Hallo,
gibt es Meinungen hierzu? Gibt es eine Einlagengrenze bei den 5 zu verwaltenden Konten?

Grüße Peratron


2. Erlaubnispflicht für das Betreiben des Einlagengeschäfts

Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will[1]. Die Erfüllung einer Alternative genügt, um die Erlaubnispflicht des Geschäfts zu begründen. Auf die Rechtsform des Unternehmens (natürliche Person, Personengesellschaft, juristische Person) kommt es dabei nicht an.

Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte werden, auch wenn der Umfang dieser Geschäfte objektiv keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gewerbsmäßig betrieben, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber ihn mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt.

Alternativ gilt das Kriterium des Erfordernisses eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs. Hierbei ist es unerheblich, ob tatsächlich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb geführt wird. Maßgebend ist allein, ob für den Betrieb der Geschäfte nach der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung die Einrichtung eines solchen Betriebs objektiv erforderlich ist. Dies ist im Einzelfall zu bestimmen und kann sich beim gleichzeitigen Betreiben mehrerer Bank-/Finanzdienst­leistungsgeschäfte auch bei einem vergleichsweise geringen Umfang ergeben.

Von einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, geht die Bundesanstalt beim Einlagengeschäft in ständiger Verwaltungspraxis (vgl. Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 07.09.1982 – I 2 – 151 – 14/82, abgedruckt in: Reischauer/Kleinhans, KWG, Loseblattsammlung, Band 2, Kza. 281, Nr. 1) aus, wenn

der Einlagenbestand bei mehr als fünf Einzelanlagen die Summe von 12.500,00 € (25.000,00 DM) überschreitet oder
unabhängig von der Summe des Einlagenbestands mehr als 25 Einzeleinlagen bestehen.
Hieraus folgt, dass – sofern nicht bereits Gewerbsmäßigkeit vorliegt - ein Einlagenvolumen von 12.500,00 € nur dann erlaubnisfrei überschritten werden darf, wenn es sich aus weniger als 6 Einzeleinlagen zusammensetzt.

Unter den Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 KWG fällt das Geschäft nur, wenn es (auch) im Inland betrieben wird. Dazu muss der Betreiber nicht hierzulande seinen Geschäftssitz haben oder eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung errichten, von der aus er die Geschäfte betreibt. Der erforderliche Inlandsbezug besteht bereits, wenn sich das Angebot aus dem Ausland auch und gerade an Personen richtet, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nähere Hinweise gibt das Merkblatt „Hinweise zur Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Abs. 1a KWG von grenzüberschreitend betriebenen Bankgeschäften und/oder grenzüberschreitend erbrachten Finanzdienstleistungen“

Der erforderliche Inlandsbezug besteht auch, wenn aus dem Inland heraus die Geschäfte gezielt nur mit Nicht-Gebietsansässigen betrieben werden.

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Lenzelott Männlich

Experte

Registrierungsdatum: 30. Dezember 2002

Beiträge: 3 050

Wohnort: Giessen

2

Montag, 16. März 2009, 01:08

Frag einen Anwalt.

Alles was Du hier hörst wird Dich nicht weiterbringen, wenn´s jemals schief geht.
If you think it´s expensive to hire a professional, wait until you hire an amateur.

Peratron

unregistriert

3

Montag, 16. März 2009, 07:57

Hallo Lenzelott,
wird wohl das beste sein!

Grüße + Danke
Peratron

Registrierungsdatum: 4. September 2007

Beiträge: 311

Wohnort: Stuttgart

4

Montag, 16. März 2009, 13:45

Hallo,

die Antwort würde mich auch Interessieren. Vielleicht kannst Du uns ja auf dem Laufenden halten.

Notfalls könntest Du auch bei der Bafin selber anfragen. Da kannst Du dann die Antort schriftlich bekommen und hast ein Dokument wo Du dann später kein Theater hast.
Grüße aus dem Schwabenland
Arend

Peratron

unregistriert

5

Mittwoch, 18. März 2009, 17:38

Hallo trader-hawk,
wurde informiert das "Einlagengeschäft" nichts mit Kontenverwaltung direkt zu tun hat.
Somit scheint eine Kontoverwaltung ohne Zustimmung der Bafin wohl nicht möglich
zu sein.

Grüße Peratron

Lenzelott Männlich

Experte

Registrierungsdatum: 30. Dezember 2002

Beiträge: 3 050

Wohnort: Giessen

6

Mittwoch, 18. März 2009, 18:03

wurde informiert das "Einlagengeschäft" nichts mit Kontenverwaltung direkt zu tun hat.
Somit scheint eine Kontoverwaltung ohne Zustimmung der Bafin wohl nicht möglich


hä, ich nix Anwal, ich nix Ahnung vom thema aber ich mal was schreiben!!

Den Zusammenhang verstehe ich jetzt aber nicht!
Wenn´s nix miteinander zu tun hat (was so ist), wozu dann die Bafin?!


Einlagengeschäft heißt: Dir gibt jemand Geld auf DEIN Konto und Du machst was damit. Sprich Du machst einen auf Bank.
Allerdings hegt die BAFin dabei hin und wieder mal Rechtsauffassungen, die hinterher höchstrichterlich ausgehebelt werden.
siehe zb. das Verfahren gegen das GAMAG Zertifikat

Friends & Family ist aber kein Einlagengeschäft, da die Unterkonten juristisch den einzelnen Personen gehört.
Nur, dass Du eine Handlungsvollmacht für die konten hast.

Du wirst also eine Vermögensverwalterlizenz benötigen, wenn Du im Auftrag Konten anderen in erheblichem Umfang verwalten möchtest, oder Dich zumindestens eines entsprechenden Haftungsdaches bemächtigen müssen.

Nun dürfte es so sein, wo kein Kläger, da kein Richter.
Solange Du das nicht öffentlich anbietest und für Mama & Papa und drei Kumpels machst wird niemals was passieren.
Viel mehr bekommst Du eh nicht in einen Friends & Family Account unter.
Es sei denn Du verzockst die Kohle und einer Deiner Kumpels ist nicht mehr Dein Kumpel deswegen und lappt Dich an.
Blackswan, you know?!
If you think it´s expensive to hire a professional, wait until you hire an amateur.

Registrierungsdatum: 4. September 2007

Beiträge: 311

Wohnort: Stuttgart

7

Mittwoch, 18. März 2009, 18:07

Hallo Peratron,

Danke für Deine Antwort. Hätte es mir auch nicht anders in Deutschland vorstellen können.
Grüße aus dem Schwabenland
Arend

Peratron

unregistriert

8

Mittwoch, 18. März 2009, 19:12

Hallo Lenzelott,
schön das Du Dich nochmal zu diesem Thema geäußert hast.

Du hast Recht, ohne Vermögensverwalterlizenz geht offiziell
nix. Ob jemand das Risiko trotzdem ein geht, und für Freunde&Familie
tradet muss jeder für sich entscheiden.

Manche schauen ja auch "fern" ohne GEZ zu zahlen. Mir wäre beides zu heiss 8)

Grüße Peratron

Lenzelott Männlich

Experte

Registrierungsdatum: 30. Dezember 2002

Beiträge: 3 050

Wohnort: Giessen

9

Mittwoch, 18. März 2009, 19:46

Zitat

schön das Du Dich nochmal zu diesem Thema geäußert hast.


dies war keine Rechtsberatung (das darf ich sowieso nicht, als nicht Jurist) sondern nur meine Meinung!

Manche schauen ja auch "fern" ohne GEZ zu zahlen.


Sowas gibt es?
Unfassbar :D

die brauchen aber alle dann eine juristen, oder?

+-> umschulen !!!

Zitat

Mir wäre beides zu heiss

Weichei :rolleyes:

Immer druff auf den Schuft.
Neues Schneeballsystem like Medoff aufmachen und 20 Jahre nicht erwischen lassen. :evil2:
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