Täglich werden unzählige Urheberrechtsverstöße durch Tauschbörsen begangen. Stellt der Schutzrechtsinhaber dies fest, versucht er die Verletzer über die IP-Adresse zu ermitteln. Welcher Anschlussinhaber sich hinter welcher IP-Adresse verbirgt, lässt sich nur über den Provider ermitteln und dies ist nur mit richterlicher Zustimmung möglich.
Was war geschehen?
Die Antragstellerin ist ein renommiertes Verlagshaus, das unter anderem Hörbücher anbietet und hierfür ein eigenes Internetportal unterhält. Sie stellte einen Strafantrag gegen eine Vielzahl unbekannter Personen wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen. Mit der Anzeige verfolgte die Antragstellerin das Ziel, dass die Staatsanwaltschaft durch Anfragen beim Provider klärt, von welchem konkreten Festnetzanschluss die IP-Adresse verwendet wurde und ihr das Ergebnis offenlegt. Daraufhin wollte sie die Anschlussinhaber als "Störer" abmahnen.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Köln entscheid mit seinem Beschluss vom 25.09.2008 (Az. : 109 – 1/08 ) gegen den Antrag der Antragstellerin. Diese Entscheidung begründeten die Richter damit, dass die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse zur Akteneinsicht darlegen müsse. Dabei nimmt das Gericht eine Interessenabwägung vor. Die Richter waren der Auffassung, dass dem Interesse der Antragstellerin das überwiegende schutzwürdige Interesse der Beschuldigten und Dritter der Gewährung von Akteneinsicht gegenüberstehe. Die Offenlegung der von der Staatsanwaltschaft ermittelten Anschlussinhaber würde in deren Persönlichkeitsrechte und in die Persönlichkeitsrechte aller Mitbenutzer des Anschlusses eingreifen.
Die Richter stellten dann fest, dass die Zuverlässigkeit der Ermittlung der dynamischen IP-Adressen, unter denen die Urheberrechtsverletzungen begangen worden sein sollen, überdenkenswert seien. Grund hierfür ist, dass die IP-Adresse einem bestimmten Provider zugeordnet sei und dieser sie "dynamisch" – also bei jeder Internetanwahl eines seiner Klienten aufs Neue – vergibt. Dadurch sei die IP-Adresse nicht einem bestimmten Nutzer zugeordnet, sondern werde nacheinander einer unüberschaubaren Vielzahl von Nutzern zugeordnet. Die Zuordnung zu einem konkreten Festnetzanschluss hänge demzufolge davon ab, den genauen Zeitpunkt der Einwahl ins System und die Dauer der Sitzung zuverlässig zu ermitteln.
Fazit
Die Ermittlung der personenbezogenen Daten ist nicht grundsätzlich durch die IP-Adresse möglich, da bei einigen Verfahren die Fehlerquote der definitiv nicht zuzuordnenden IP-Adressen deutlich über 50% aller angezeigten Fälle gelegen habe. Bei besonderen Fällen hat diese sogar über 90% betragen.
(Quelle:
e-recht 24)