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Dienstag, 23. November 2010, 12:12

Sind „Änderungsklauseln“ in AGB unzulässig?

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hatte darüber zu entscheiden, wie die AGB eines Webhosters zu bewerten sind, die eine Änderung des Vertrages durch den Anbieter dann als wirksam voraussetzen, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang einer Änderungsmitteilung widerspricht.

Was war geschehen?
Die Verbraucherzentrale Berlin mahnte im April 2007 den Provider 1&1 unter anderem wegen folgender AGB-Klausel ab:

"Webhoster ist berechtigt, den Inhalt dieses Vertrages mit Zustimmung des Kunden zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von Webhoster für den Kunden zumutbar ist. Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht."

Die Klausel sei nach Ansicht der Verbraucherzentrale unwirksam, weil sie den Verbraucher unangemessen benachteilige. Der Internetdienstanbieter verweigerte es, wie gefordert die Anwendung der strittigen Klauseln zu unterlassen. Die Verbraucherzentrale erhob daraufhin Klage vor dem Landgericht Koblenz. Beide Parteien legen gegen das ergangene Urteil des Landgerichts Berufung zum OLG Koblenz ein.

Entscheidung des Gerichts
Der 2. Zivilsenat des OLG Koblenz folgte in seinem Urteil vom 30. September 2010 (Az.: 2 U 1388/09) der Argumentation des Klägers und gab diesem Recht. Er erklärte, dass die Nutzung der AGB-Klauseln den Kunden unangemessen benachteiligen würde. In Bezug auf die Geltung der AGB auch für zukünftige Geschäfte habe der Kunde es nicht hinzunehmen, dass der Webhoster einseitig die Ausgestaltung zukünftiger Geschäfte bestimmen können, ohne dass eine Begrenzung ersichtlich sei.Darüber hinaus verstoße die AGB-Klausel in Bezug auf die Vertragsänderung gegen das Transparenzgebot.
Die Zustimmungsfunktion erlaube mittels Änderung der AGB eine Vertragsumgestaltung, durch die sich insbesondere die Preise und die Kündigungsmöglichkeiten gravierend und vor allem nachteilig für den Kunden ändern könnten. Dies müsse dieser nicht akzeptieren.

Fazit:
Die Unzulässigkeit einer Zustimmungsfunktion in AGB hängt entscheidend von der Art des Vertrags ab, um den es geht. Das Urteil betrifft Vertragsgestaltungen mit fester Laufzeit, bei denen die Verwendung der Klausel bereits deshalb für den Kunden unangemessen nachteilig ist, weil dieser weiterhin an den Vertrag gebunden ist.Anbieter von Verträgen mit festen Laufzeiten sollten ihre AGB auf eine Zustimmungsfunktion hin überprüfen. Weiterhin zulässig sein dürfte die Fiktion in AGB sein, soweit es um Verträge ohne feste Laufzeit geht. Die Zustimmungsfunktion kommt z.B. im Banksektor bei Giroverträgen häufig zu Anwendung!


[Quelle: eRecht24.de]
Happy Trading