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schaut man nun in Absatz 1, was denn diese Kapitalforderungen sind die ganz oder teilweise Uneinbringlich werden können beginnen die Merkwürdigkeiten. Im Folgenden mal 2 Beispiele aus Abs. 1
Zitat
6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.
Oder in Abs. 1 Nr. 5
Zitat
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
1.1Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben.
Es klingt also ob ich: bei einem ganzen oder teilweisen Verlust einer Kapitalanlage ganz generell nur 20.000€ Verlust ansetzen könnte (erste Nennung mit "...ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung..."). So ziemlich egal ob Totalverlust bei Aktien da AG insolvent, oder ob Grienchland Anleihen einen Haircut von 60% machen. Dann folgen aber 2 Sätze wo bei Übertragung auf einen Dritten und sonstigem Ausfall dann aber dezidiert auf Abs. 1 verwiesen wird.
Zitat
5.1Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »LowTrader« (1. Oktober 2021, 18:44)
Hallo LowTrader,Hallo an alle,
Es klingt also ob ich: bei einem ganzen oder teilweisen Verlust einer Kapitalanlage ganz generell nur 20.000€ Verlust ansetzen könnte (erste Nennung mit "...ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung..."). So ziemlich egal ob Totalverlust bei Aktien da AG insolvent, oder ob Grienchland Anleihen einen Haircut von 60% machen.
Dann folgen aber 2 Sätze wo bei Übertragung auf einen Dritten und sonstigem Ausfall dann aber dezidiert auf Abs. 1 verwiesen wird.
Hier ergibt sich schon die erste Verwirrung: Es wird auf den Áusfall von Kapitalforderungen abgestellt, aber der Abs.1 beschreibt nicht den Aufall von Forderungen sondern laufende Erträge einer Kapitalanlage. In Nr. 1 wird z. B. von Dividende einer Aktie gesprochen.
im Kern interessiert mich nun folgendes:Ich hoffe jemand weiß wie das zu verstehen ist. Ist schon sehr verwirrend das Ganze.
- Was ist mit "Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlickeit einer Kapitalforderung" aus Satz 6 gemeint? Ist damit gemeint dass Aktien die einen Totalverlust erleiden oder eine Kapitalmaßnahme zur Restrukturierung machen, oder eine Anleihe nur zu 40% zurückgezahlt wird ich diese Verluste nur zu 20.000€ verrechnen kann? Mich würde brennend interessieren was in diesen Verrechnungstopf reinkommt...
- Was möchte mir der Rest von Satz 6 sagen? Es ist z. B. schlicht nicht möglich dass eine Dividende "ausgebucht" wird. Entweder ich erhalte sie dann haben ich z. B. ein + von 7€ auf dem Depotauszug oder ich erhalte sie nicht, dann steht da nichts. Es gibt auch keinen separat gehandelten "Dividendenschein" den ich erst gekauft hätte und der wertlos ausgebucht werden könnte. Das Anrecht auf Dividende hängt am Besitz der Aktie zu einem Stichtag, die aber gerade ja nicht damit gemeint ist
Wie hast Du das mit der "Kapitalforderung" gelöst? Hast Du da eine Quelle? (Weil mir als Nicht-Steuerberater das sehr unklar ist wie das zu definieren ist) Du schreibst da, dass sich das auf den "Ausfall von Darlehen" bezieht. Ich möchte mich in Zukunft das Steuerthema intensiver verfolgen und da ist das wesentlich zum Verständnis diese Definition zu verstehen (da hängt viel dran).
Zitat
Alt 1: Ganz oderteilweise Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung (jedweder Art).
Zielt insbesondere, aber nicht nur, auf den endgültigen Ausfall von Darlehen ab.
Dass das vom Gesetzestext nicht zum Wirtschaftsgut an sich passt. Es werden in Abs. 1 die ganze Zeit laufende Erträge eines Wirtschaftsguts definiert nicht aber der Kapitalstock an sich. Z. B. gleich am Anfang (hier am Beispile der Aktien) wird klargestellt:
Zitat
aus der Ausbuchung
wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung
wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten
oder aus einem......
Es wird da glasklar definiert, dass der ganze Fokus vom ersten Absatz ist die Einkünfte von Kapitalvermögen und nicht das Kapitalvermögen an sich zu definieren. Bei den Aktien in Nr. 1 wird dazu passend ja auch gleiche von den "Gewinnanteilen" und "sonstigen Bezügen" aus Aktien gesprochen. Das passt zum laufenden Einkommen aber eben nicht dem Gewinn (oder Verlust) aus dem Verkauf der Anteile..
Zitat
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
1. Gewinnanteile
(Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten,
mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen
Person haben.......
Der Gwinn aus dem Verkauf von Aktien ist nicht vergessen worden - er steht in Abs. 2.
Zitat
Hier gibt es aus meiner Sicht nicht wirklich viel zu lösen.Ich hänge etwas im Verständnis bei folgenden Punkten:Wie hast Du das mit der "Kapitalforderung" gelöst? Hast Du da eine Quelle? (Weil mir als Nicht-Steuerberater das sehr unklar ist wie das zu definieren ist) Du schreibst da, dass sich das auf den "Ausfall von Darlehen" bezieht. Ich möchte mich in Zukunft das Steuerthema intensiver verfolgen und da ist das wesentlich zum Verständnis diese Definition zu verstehen (da hängt viel dran).
Zitat
Alt 1: Ganz oderteilweise Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung (jedweder Art).
Zielt insbesondere, aber nicht nur, auf den endgültigen Ausfall von Darlehen ab.
Der gesamte Absatz 2 spricht durchgängig von Gewinnen. Ein passenden Verweis hierauf zu finden, ist nicht einfach. Wenn Du den Absatz 2 ganz genau liest, wirst Du im Übrigen feststellen, dass der Anwendungsbereich von Absatz 2 nicht deckungsgleich ist mit dem des Absatzes 1. Es fehlt zum Beispiel der Bezug zu Abs. 1 Nr. 8. Und Abs. 2 nimmt durchgängig auf "Veräußerungen" und "Übertragungen" Bezug. Der Gesetzgeber will aber ausdrücklich auch die "Ausbuchung" und den "sonstigen Ausfall" sanktionieren. Die wären bei einer Bezugnahme auf Abs. 2 ebenfalls nicht mit drin gewesen.Der 2. Punkt ist was mir schon im Eingangsposting Probleme bereitet hat (und was sich bei Dir auf z. B. Alt. 2 bezieht):
Zitat
aus der Ausbuchung
wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung
wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten
oder aus einem......
Da das vom Gesetzestext nicht zum Wirtschaftsgut an sich passt. Es werden in Abs. 1 die ganze Zeit laufende Erträge eines Wirtschaftsguts definiert nicht aber der Kapitalstock an sich.
Zitat
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
1. Gewinnanteile
(Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten,
mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen
Person haben.......
Es wird da glasklar definiert, dass der ganze Fokus vom ersten Absatz ist die Einkünfte von Kapitalvermögen und nicht das Kapitalvermögen an sich zu definieren. Bei den Aktien in Nr. 1 wird dazu passend ja auch gleiche von den "Gewinnanteilen" und "sonstigen Bezügen" aus Aktien gesprochen. Das passt zum laufenden Einkommen aber eben nicht dem Gewinn (oder Verlust) aus dem Verkauf der Anteile..
Es wird dann vollends klar wenn man in den nächsten Absatz also Abs. 2 schaut:
Zitat
(2) 1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
1. 1der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.
....
Der Gewinn aus dem Verkauf von Aktien ist nicht vergessen worden - er steht in Abs. 2.
Es kann jetzt aber irgendwie nicht sein, dass auf Absatz 1 verwiesen wird, nun aber doch Absatz 2 gemeint ist????
Ich glaube, dass es an der Stelle so ist, dass das irgendwie (wie genau weiß ich leider auch nicht) anders zu verstehen und umzusetzen ist. Außer dem Punkt dass der Gesetzestext einen Fehler enthalten würde und auf den falschen Absatz zielen würde, würde das auch bedeuten: Dass mit der neusten Fassung des Gesetzes bewusst gegen die Urteile des BFH verstoßen wird, in denen ja klargestellt wurde, dass die Ausbuchung von wertlosen Aktien im Wert von 5900? eben sehr wohl ein abzugsfähiger Verlust war...
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Börselino« (31. Oktober 2021, 23:42)
Gut geschrieben / gelöst ist das im Gesetztestext nicth wirklich (eher sehr holprig) aber ich übernehme da Deine Sichtweise, so funktioniert des Gesetzestext wenigstens noch so halbwegs.
Zitat
Die Bezugnahme auf die Wirtschaftsgüter
im Sinne des Absatzes 1 macht aus Sicht des Gesetzgebers Sinn. Damit
ist zumindest die Quelle gemeint, die die Einkünfte generiert.
Danke für die Empfehlung! Wenn Du das zu Hause hast, kannst Du mir gerade noch sagen welche Ergänzung der Stand sein muss 157, 158 oder 159? Falls ich das bei jemandem nachschauen will will mir nicht gleich den ganzen Schmöker holen... So weit geht's dann noch nicht bei mir...
Zitat
Mit den Quellen ist das so eine Sache. Es dauert erfahrungsgemäß immer eine gewisse Zeit, bis die einschlägigen Kommentare aktualisiert worden sind. Wer mag, kann aber schon mal im EStG-Kommentar von Brandis/Heuermann (zuvor Blümich) die Kommentierung von Dr. Ratschow nachlesen, § 20 EStG, Rz. 469b-469d mit Verweis auf Rz. 308.
Da begann dann der Teil wo es langsam Schocking für mich wurde. Meine Erfahrung über die FDP wurde da auch wieder bestätigt. Dem ganzen Chaos und Quatsch widersprechen sie, wo es den Bürger betrifft mit einem dürren Satz nach dem Motto (aus der Erinnerung) "Die FDP hält das aus systematischer Sicht für falsch". Wo es allerdings um die Interessen von Konzernen, sowie Haftungsfragen für beratende Berufe geht, da hängt sich die FDP dann sehr, sehr viel mehr rein. Der Zug fährt mit CDU udn SPD komplett in die falsche Richtung und die FDP holt dann die Kastanien für die Konzerne vielleicht noch halbwegs aus dem Feuer wer im Regen stehen bleibt ist der Bürger....
Zitat
Dort versteigt man sich sogar zu der Erwägung, dass eine Begrenzung der Verlustverrechnungsmöglichkeit für Anleger mit höheren Vermögenswerten schon deshalb gerechtfertigt sei, weil die laufenden Erträge durch den für Kapitaleinkünfte einschlägigen Steuersatz von 25% begünstigt sind. In meinen Augen eine höchst gewagte These.
Und da begann ich dann eine wahnsinnige Entfremdung mit Deutschland zu spüren. Das was Du da beschreibst, ist ja eine Herrschaft des Unrechts im Steuerwesen! Ich habe mich in der Vergangenheit nur "funktional/oberflächlich" mit dem EstG beschäftigt. Ich wusste zwar z. B., dass Totalverluste nicht absetzbar sind, habe das aber als Kuriosität des Steuerrechts abgetan. Durch die Beschäftigung mit § 20 des EstG bergann sich dann mein Bild von D mehr und mehr zu ändern, als ich die Hintergründe langsam mehr begann zu verstehen und die verbissenen Kämpfe des FA's sich mehr und mehr zeigten. Es verlief in mehreren Phasen von:
Zitat
Und Ja, es ist eindeutig die erklärte Absicht des Gesetzgebers, die bisherige Rechtsprechung zu der Thematik knallhart auszuhebeln. Das gehört zum Konzept. In der Regel werden zunächst fragwürdige Verwaltungsanweisungen erlassen. Dann tut man die ersten erstinstanlichen Urteile als Fehlurteile ab. Nachdem der Fall vor dem BHF gelandet ist und der Steuerzahler höchstrichterlich Recht bekommen hat, kommt idR ein Nicht-Anwendungserlass, demzufolge das Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist. Und wenn sich andere Steuerzahler weiter wehren (Nicht-Anwendungserlasse binden nur die Verwaltung, nicht die Gerichte) und reihenweise wieder vor Gericht gewinnen und der ganze Mist langsam so dermaßen an zu stinken fängt, dass dem BMF endgültig angst und bange wird, dann kommt eine Gesetzesänderung, mit der zumindest das "ein für alle Mal" ins Gesetz geschrieben wird, was zuvor völlig zu Recht von den Gerichten kassiert wurde, gerne auch noch viel mehr an "Verböserung". Und das ganze Spiel beginnt von vorn.
Danke auch für das Urteil das hat mich auch weiter gebracht. Icih hatte noch die Frage wie die Privatdarlehen zu handeln sind, das Urteil hat das ja behandelt dass sie unter die "sonstigen" Forderungen fallen. zum Inhalt: Passt zu dem obenstehenden, wie das FA hier versucht den Ausfall einer Forderung durch die Instanzen zu verneinen nachdem das Konkursverfahren mangels Masse schon abgelehnt wurde (!), das ist auch wieder so ein Vorgang wo man sich nur an den Kopf fassen kann, was das eigentlich soll....
Zitat
Das letzte Urteil des BHF zu der Thematik nach altem Recht wurde am 07.10.2021 veröffentlicht; insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, VIII R 28/18. Und juckt es die in Berlin? Nicht im Geringsten.
ad 1) Die aktuelle Kommentierung zu Rz. 469b-d kam mit EL 156 (März 2021), die zu Rz. 308 entspricht der EL 149 (März 2019).(1) ... Wer mag, kann aber schon mal im EStG-Kommentar von Brandis/Heuermann (zuvor Blümich) die Kommentierung von Dr. Ratschow nachlesen, § 20 EStG, Rz. 469b-469d mit Verweis auf Rz. 308.
Danke für die Empfehlung! Wenn Du das zu Hause hast, kannst Du mir gerade noch sagen welche Ergänzung der Stand sein muss 157, 158 oder 159? Falls ich das bei jemandem nachschauen will will mir nicht gleich den ganzen Schmöker holen... So weit geht's dann noch nicht bei mir ...(2) Und da begann ich dann eine wahnsinnige Entfremdung mit Deutschland zu spüren. Das was Du da beschreibst, ist ja eine Herrschaft des Unrechts im Steuerwesen!
Zitat
Und Ja, es ist eindeutig die erklärte Absicht des Gesetzgebers, die bisherige Rechtsprechung zu der Thematik knallhart auszuhebeln. Das gehört zum Konzept. In der Regel werden zunächst fragwürdige Verwaltungsanweisungen erlassen. Dann tut man die ersten erstinstanlichen Urteile als Fehlurteile ab. Nachdem der Fall vor dem BHF gelandet ist und der Steuerzahler höchstrichterlich Recht bekommen hat, kommt idR ein Nicht-Anwendungserlass, demzufolge das Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist. Und wenn sich andere Steuerzahler weiter wehren (Nicht-Anwendungserlasse binden nur die Verwaltung, nicht die Gerichte) und reihenweise wieder vor Gericht gewinnen und der ganze Mist langsam so dermaßen an zu stinken fängt, dass dem BMF endgültig angst und bange wird, dann kommt eine Gesetzesänderung, mit der zumindest das "ein für alle Mal" ins Gesetz geschrieben wird, was zuvor völlig zu Recht von den Gerichten kassiert wurde, gerne auch noch viel mehr an "Verböserung". Und das ganze Spiel beginnt von vorn.
Ja leider werde ich wohl in Zukunft noch mehr über Steuern lesen müssen. Viel mehr als mir lieb ist
Zitat
So ein
Steuer-Krimi ist doch eine wunderbare Bettlektüre. Musst Dir den
Kommentar ja nicht gleich kaufen. Du könntest ihn zum Selbstudium auch
ausleihen, z.B. in einer Uni-Bibliothek einer juristischen Fakultät,
vorausgesetzt, Publikumsverkehr ist dort (in Grenzen) wieder erlaubt.
Ja so sieht das wohl für die Leute im Turm aus. In völliger Weltfremdheit...
Zitat
ad 2) Das sehen die "Verantwortlichen" ganz anders. Die fühlen sich dazu
berufen, zum Wohle des Landes zu verhindern, dass das Steueraufkommen
"ausgehöhlt" wird. Die machen sich also höchst verdient. Wie können wir
nur so undankbar sein und das nicht (an-)erkennen?
Gruß Börselino
Zitat
Dann kann Sie jetzt das ja beenden!
Gute Anfrage, aber nur 17 Unterschriften inklusive meiner
Zitat
Dann kann Sie jetzt das ja beenden!
Hallo,
dazu gibt es auf Abgeordnetenwatch jetzt die erste Frage an den designierten Finanzminister:
Frage an Christian Lindner zum Ende des Steuerirrsinns
Mit dem Antwort-Abo unter der Frage könnt Ihr Euer Interesse an der Antwort dokumentieren.
41 Leute in Deutschland interessiert das Thema. SCHLAFEN die Leute unter einem Stein
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Bernd« (29. November 2021, 13:35)
Zitat
Und was war die Position des BMF?